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   OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83 U   

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OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83 U (https://dejure.org/1983,17586)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.1983 - 2 WF 49/83 U (https://dejure.org/1983,17586)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 1983 - 2 WF 49/83 U (https://dejure.org/1983,17586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 749
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Wenn der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 8. Oktober 1980 (FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284) und vom 29. April 1981 (FamRZ 1981, 650 = BGHF 2, 586) den einem Elternteil wegen eines nicht gemeinsamen Kindes zufließenden Zählkindvorteil von dem Kindergeldausgleich zwischen den Eltern ausgenommen hat, so schließt diese Behandlung die Berücksichtigung des Zählkindvorteils als für die Bemessung der Unterhaltsschuld beachtliches Einkommen in einem Mangelfall weder aus, noch fordert sie diese im Sinne einer Vorabverwendung des Vorteils zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der früheren Ehe, wie das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196) zutreffend ausgeführt hat (für eine Deutung der Urteile des Bundesgerichtshofes im Sinne eines Ausschlusses des Zählkindvorteils von jeder Berücksichtigung anscheinend Weychardt in seiner kritischen Anmerkung DAVorm 1980, 914 zu 1. b); wohl auch Wickenhagen/Krebs, BKGG Bd. 2 § 1 Anm. 18; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl.

    Dieselbe Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196), wonach der Zählkindvorteil wie Einkommen, das für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung steht, zu behandeln, und gemäß § 1603 Abs. 2 BGB einzusetzen ist (so auch Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1194); es hat dementsprechend den Betrag jenes Vorteils auf die Unterhaltsansprüche der - insoweit nicht privilegierten - Zählkinder und die Zahlkinder aufgeteilt, für deren Barunterhalt der Kindergeldberechtigte aufzukommen hatte (für die volle Auskehrung des Zählkindvorteils anscheinend OLG Bamberg FamRZ 1980, 923, wo sich die Frage der Beteiligung der Zahlkinder allerdings nicht stellte; ebenso wohl Wickenhagen/Krebs, aaO).

    Wird weitergehend, was das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196) offen lassen konnte, der Zweck des Zählkindvorteils so bestimmt, daß der kindergeldberechtigte Elternteil ihn im Mangelfall auch für seinen notwendigen Eigenbedarf verwenden darf, so stünde er vorliegend für den Unterhalt des Antragsgegners nicht mehr zur Verfügung; das Abänderungsbegehren der Antragstellerin müßte in vollem Umfange durchdringen.

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Die Familie, in der das Kind dauernd lebt, soll begünstigt werden (BVerfGE 23, 258, 263).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Wenn der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 8. Oktober 1980 (FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284) und vom 29. April 1981 (FamRZ 1981, 650 = BGHF 2, 586) den einem Elternteil wegen eines nicht gemeinsamen Kindes zufließenden Zählkindvorteil von dem Kindergeldausgleich zwischen den Eltern ausgenommen hat, so schließt diese Behandlung die Berücksichtigung des Zählkindvorteils als für die Bemessung der Unterhaltsschuld beachtliches Einkommen in einem Mangelfall weder aus, noch fordert sie diese im Sinne einer Vorabverwendung des Vorteils zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der früheren Ehe, wie das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196) zutreffend ausgeführt hat (für eine Deutung der Urteile des Bundesgerichtshofes im Sinne eines Ausschlusses des Zählkindvorteils von jeder Berücksichtigung anscheinend Weychardt in seiner kritischen Anmerkung DAVorm 1980, 914 zu 1. b); wohl auch Wickenhagen/Krebs, BKGG Bd. 2 § 1 Anm. 18; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl.
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZR 582/80

    Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Wenn der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 8. Oktober 1980 (FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284) und vom 29. April 1981 (FamRZ 1981, 650 = BGHF 2, 586) den einem Elternteil wegen eines nicht gemeinsamen Kindes zufließenden Zählkindvorteil von dem Kindergeldausgleich zwischen den Eltern ausgenommen hat, so schließt diese Behandlung die Berücksichtigung des Zählkindvorteils als für die Bemessung der Unterhaltsschuld beachtliches Einkommen in einem Mangelfall weder aus, noch fordert sie diese im Sinne einer Vorabverwendung des Vorteils zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der früheren Ehe, wie das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196) zutreffend ausgeführt hat (für eine Deutung der Urteile des Bundesgerichtshofes im Sinne eines Ausschlusses des Zählkindvorteils von jeder Berücksichtigung anscheinend Weychardt in seiner kritischen Anmerkung DAVorm 1980, 914 zu 1. b); wohl auch Wickenhagen/Krebs, BKGG Bd. 2 § 1 Anm. 18; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl.
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81

    Unterhalt - Umfang - Beamter - Eheliches Kind - Einkommen - Dienstbezüge -

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Andererseits hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 3. November 1982 (FamRZ 1983, 49 = BGHF 3, 599) entschieden, daß kindbezogene Bestandteile von Dienst- oder Versorgungsbezügen als Einkommen zu berücksichtigen, und nicht wie Kindergeld zwischen den Elternteilen auszugleichen sind.
  • BSG, 22.05.1974 - 4 RJ 17/73

    Unterhalt - Unterhaltshilfe - Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln -

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Wenn der Kindergeldanspruch durch Zählkinder erhöht wird, was eine konkrete wirtschaftliche Belastung des Kindergeldberechtigten durch das Zählkind gesetzlich nicht voraussetzt, so geschieht dies nicht in dem Sinne für die Zählkinder, daß der Zählkindvorteil dem Kindergeldberechtigten für das Zählkind und zu der Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs zufließt (vgl. BSG DAVorm 1982, 797, 801; 1982, 801, 804, und die dort für die Frage der Auszahlung eines dem Zählkindvorteil entsprechenden Teils des Kindergeldes an das Zählkind gemäß § 48 SGB I, und für die Frage der Möglichkeit einer entsprechenden Abtretung gemäß § 53 SGB I gezogenen negativen Folgerungen; allgemein zum Zweck des Kindergelds weiter BSG NJW 1974, 2152; BFH BB 1982, 1597; Maschler, Kindergeldrecht [1974] S. 38 f mwN aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1981 - 5 WF 216/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Aus den genannten Entscheidungen folgt bezüglich des Kindergeldes nur, daß der Antragsgegner sich, wenn die Antragstellerin etwa gemäß § 1610 Abs. 3 S. 1 BGB ohne Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts zum Barunterhalt in Höhe des Regelbedarfs verpflichtet wäre, die Hälfte des seinetwegen an den Vormund gezahlten Kindergeldes anrechnen lassen müßte, und diese Anrechnung nicht durch Hinweis auf den der ihr zufließenden Zählkindvorteil abwenden könnte; ebenso bliebe der wegen des Antragsgegners gewährte Zählkindvorteil bei der Kindergeldausgleichung außer Betracht, wenn - in einem gedachten Fall - eine Ehefrau in der Lage der Antragstellerin von ihrem Ehemann getrennt lebte, und dieser ein weiteres Kind aus der neuen Ehe bei sich hätte und versorgte, für das er Kindergeld erhielte, und die Ehefrau Barunterhalt leisten müßte; oder wenn die Ehefrau in der Lage der Antragstellerin von dem von ihr getrennt lebenden Ehemann Barunterhalt für das Kind verlangen könnte, und ein Kindergeldausgleich nötig würde (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 85, und die Anmerkung Luthin, FamRZ 1983, 86 zu der dort abgedruckten abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 64/85

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Zählkindvorteils

    Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, diesen Teil des Kindergeldes als verfügbares Einkommen zu behandeln und bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196; OLG Hamburg FamRZ 1983, 749).
  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 44/84

    Anspruch eines Kindes, dessen Existenz das dem barunterhaltspflichtigen

    Ob und inwieweit dieser in Rechtsprechung und Literatur mehrfach vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196; OLG Hamburg FamRZ 1983, 749, Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 492, jeweils m.w.N.) gefolgt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil auch sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
  • OLG Hamm, 12.12.1983 - 14 W 21/83
    Da einerseits seine finanzielle Leistungsfähigkeit mit der Zahl der unterhaltenen bzw. unterhaltsberechtigten Kinder abnimmt, und andererseits seine finanzielle Belastung auch durch Zählkinder, denen er Unterhalt schuldet, steigt, wird ihm der sog. Zählkindervorteil gewährt (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; OLG Düsseldorf DAVorm 1983, 403, 404; OLG Hamburg FamRZ 1983, 749).
  • OLG Hamm, 22.12.1983 - 14 W 67/83
    Da einerseits seine finanzielle Leistungsfähigkeit mit der Zahl der unterhaltenen bzw. unterhaltberechtigten Kinder abnimmt, und andererseits seine finanzielle Belastung auch durch Zählkinder, denen er Unterhalt schuldet, steigt, wird ihm der sog. Zählkindvorteil gewährt (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; OLG Düsseldorf DAVorm 1983, 403, 404; OLG Hamburg FamRZ 1983, 749).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1985 - 16 UF 112/84
    Der Senat vermag deshalb der von dem Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 1983, 749, 750) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Zählkindvorteil vorrangig den Kindern - den Zahl- und Zählkindern - zustehen soll.
  • OLG Hamm, 14.07.1983 - 7 UF 666/82
    Das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 1983, 749) hat in einem Fall sog. Mangelverteilung den Zählkindervorteil als sonstiges Einkommen behandelt; der Bundesfinanzhof (NJW 1983, 415) sieht Kindergeld grundsätzlich als allgemeines Einkommen an.
  • OLG Hamburg, 06.05.1983 - 2 W 5/83
    Lediglich bei der Unterhaltsbemessung im Mangelfall kann der Zählkindvorteil außerhalb der Kindergeldausgleichung im engeren Sinn als zusätzliches Einkommen in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196; Senatsbeschluß FamRZ 1983, 749).
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